paragraphen.online

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Vierter Abschnitt — Die Jugendstrafe (§§ 17 - 19)

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

(1)Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2)Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

§ 17
18
§ 19