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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Fünfter Teil — Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 113 - 125)

§ 113 Bewährungshelfer

Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.

§ 112e
113
§ 114