paragraphen.online

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Elfter Teil — Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (§§ 96a - 97)

§ 96a Grundsatz

Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.

§ 96
96a
§ 96b