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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 4 — Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n)
  4. Unterabschnitt 1 — Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k)

§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1)Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.

(2)Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(3)Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

§ 90h
90i
§ 90j