§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
(1)Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.
(2)Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(3)Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.