§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
(1)Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
(2)Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
(3)Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
(4)Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.
(5)Die Bewilligung enthält
1.den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist, und
2.die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde.