paragraphen.online

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 2 — Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)
  4. Unterabschnitt 2 — Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)

§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen

(1)Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.

(2)Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3)Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.

1.die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,

2.die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und

3.die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.

(4)§ 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.

(5)Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

§ 87g
87h
§ 87i