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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 1 — Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f)
  4. Unterabschnitt 1 — Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n)

§ 84j Sicherung der Vollstreckung

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

1.sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2.ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

3.der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

4.die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.

§ 84i
84j
§ 84k