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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 1 — Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f)
  4. Unterabschnitt 1 — Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n)

§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1)Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2)Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3)Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

(4)Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

§ 84g
84h
§ 84i