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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Vierter Teil — Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58)

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe

(1)Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2)§ 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

(4)§ 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 55
56
§ 56a