§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe
(1)Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2)§ 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
(4)§ 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.