§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
(1)Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2)Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3)Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.