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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Dritter Teil — Durchlieferung (§§ 43 - 47)

§ 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg

(1)Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.

(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.

(3)Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.

(4)§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt entsprechend.

(5)Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

(6)Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei Monate.

(7)Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.

(8)Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl aufrechterhalten hat.

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