§ 45 Durchlieferungsverfahren
(1)Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
(2)§ 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3)Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist.
(4)Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(5)Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6)§ 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.
(7)Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.