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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung

(1)Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.

(2)In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.

(3)Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.

(4)Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

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§ 32