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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 30 Vorbereitung der Entscheidung

(1)Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2)Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3)Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

§ 29
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§ 31