§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
(1)Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2)§ 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3)§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.