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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme

(1)Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2)§ 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3)§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 21
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§ 23