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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls

(1)Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2)Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3)so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.

1.der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,

2.der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder

3.der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,

(4)Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

1.die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder

2.Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.

(5)Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6)Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

(7)Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.

§ 20
21
§ 22