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  1. Insolvenzordnung
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1)Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2)Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

2.jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3)www.insolvenzbekanntmachungen.de

§ 8
9
§ 10