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  1. Insolvenzordnung
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)

§ 10 Anhörung des Schuldners

(1)In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2)Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 9
10
§ 10a