§ 6 Sofortige Beschwerde
(1)Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2)Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3)Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.