§ 5 Verfahrensgrundsätze
(1)Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2)Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4)Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5)Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(6)Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.