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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353)

§ 350 Leistung an den Schuldner

Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

§ 349
350
§ 351