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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342)

§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

§ 335
336
§ 337