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  1. Insolvenzordnung
  2. Neunter Teil — Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a)

§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

(1)Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2)Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3)Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 295a
296
§ 297