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  1. Insolvenzordnung
  2. Neunter Teil — Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a)

§ 293 Vergütung des Treuhänders

(1)Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

§ 292
293
§ 294