paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Erster Abschnitt — Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)

§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1)Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.

(2)Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.

(3)§ 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 26
26a
§ 27