§ 26 Abweisung mangels Masse
(1)Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2)§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3)Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4)Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.