§ 269e Verfahrenskoordinator
(1)Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen.
(2)Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators gibt das Koordinationsgericht einem bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.