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  1. Insolvenzordnung
  2. Siebter Teil — Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i)
  3. Zweiter Abschnitt — Koordinationsverfahren (§§ 269d - 269i)

§ 269e Verfahrenskoordinator

(1)Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen.

(2)Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators gibt das Koordinationsgericht einem bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.

§ 269d
269e
§ 269f