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Gliederung
Gliederung
Insolvenzordnung
Sechster Teil — Insolvenzplan
(§§
217
-
269
)
Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
(§§
254
-
269
)
§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
§ 262
263
§ 264