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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)

§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters

Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle Gläubiger zu unterrichten, denen nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche gegen den Schuldner oder die Übernahmegesellschaft zustehen.

§ 261
262
§ 263