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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)

§ 259a Vollstreckungsschutz

(1)Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.

(2)Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.

(3)Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

§ 259
259a
§ 259b