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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)

§ 259 Wirkungen der Aufhebung

(1)Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2)Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3)In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 258
259
§ 259a