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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Zweiter Abschnitt — Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)

§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung

(1)§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

§ 251
252
§ 253