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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Zweiter Abschnitt — Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)

§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin

(1)In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.

(2)Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.

§ 240
241
§ 242