§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger(1)Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.(2)§ 237 Abs. 2 gilt entsprechend.