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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Zweiter Abschnitt — Verteilung (§§ 187 - 206)

§ 195 Festsetzung des Bruchteils

(1)Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2)Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

§ 194
195
§ 196