§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
(1)Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2)Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
(3)Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.