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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Erster Abschnitt — Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186)

§ 185 Besondere Zuständigkeiten

Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

§ 184
185
§ 186