§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
(1)War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2)Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.