§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1)Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2)Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3)Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.