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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Erster Abschnitt — Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186)

§ 177 Nachträgliche Anmeldungen

(1)Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2)Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3)§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 176
177
§ 178