paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Vierter Teil — Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)
  3. Dritter Abschnitt — Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173)

§ 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht

(1)Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2)Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3)Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

§ 167
168
§ 169