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  1. Insolvenzordnung
  2. Vierter Teil — Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)
  3. Dritter Abschnitt — Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173)

§ 167 Unterrichtung des Gläubigers

(1)Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.

(2)Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

§ 166
167
§ 168