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  1. Insolvenzordnung
  2. Vierter Teil — Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)
  3. Erster Abschnitt — Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155)

§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung

(1)In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2)Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3)Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

§ 154
155
§ 156