§ 153 Vermögensübersicht(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.(2)Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.