§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
(1)Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2)Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3)Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.