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  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Dritter Abschnitt — Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)

§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

(1)Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2)Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3)Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

§ 139
140
§ 141