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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Vierter Abschnitt — Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595)
  4. Dritter Unterabschnitt — Große Haverei (§§ 588 - 595)

§ 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

(1)Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.

(2)§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3)§ 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4)Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5)Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.

§ 593
594
§ 595