§ 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
(1)Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2)§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)§ 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5)Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.