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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Vierter Abschnitt — Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595)
  4. Erster Unterabschnitt — Schiffszusammenstoß (§§ 570 - 573)

§ 571 Mitverschulden

(1)Kann ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Teilen.

(2)Im Verhältnis zueinander sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet.

§ 570
571
§ 572