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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Dritter Abschnitt — Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Zeitcharter (§§ 557 - 569)

§ 565 Zeitfracht

(1)Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.

(2)Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.

§ 564
565
§ 566