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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Dritter Abschnitt — Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Zeitcharter (§§ 557 - 569)

§ 563 Verladen und Löschen

(1)Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen.

(2)Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.

§ 562
563
§ 564